schwerden seien von der Vorinstanz zudem noch Hausarztberichte einzuholen. Am 1. April 2019 reichte auch der Beschwerdeführer selber bei der Vorinstanz einen mit Hilfe seiner Partnerin verfassten, ebenfalls ausführlich begründeten schriftlichen Einwand gegen den Vorbescheid ein (IV-act. 21). Es stimme nicht, dass keine neue Diagnose dazu gekommen sei, denn seine Krankheit habe sich verstärkt und sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Es bestehe eine Erschöpfungsdepression / ADHS-Kompen- sation. Es sei dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, geordnet und über längere Zeit an etwas zu arbeiten.