sundheitszustandes.“ Gleichzeitig wies sie auf einen „gegenwärtigen Verdacht auf Übergebrauch von Ritalin“ hin (IV-act. 18). Am 5. März 2019 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Vorbescheid (IVact. 19) und führte darin aus: „Mit Ihrer erneuten Anmeldung vom 24.01.2019 haben Sie Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. [...] Wir verfügen: Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten. Erwägungen: Berufliche Massnahmen wurden am