Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019 (IVact. 14) samt erwähnten Beilagen als erneute Wiederanmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung entgegen und gelangte wiederum an den RAD mit der Frage, ob es anhand der vom Beschwerdeführer mit dieser Neuanmeldung eingereichten Unterlagen (IVact. 14 - 16) medizinisch plausibel nachvollziehbar sei, dass sich der Gesundheitszustand mit möglichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Dr. I. antwortete hierauf am 15. Februar 2019, es sei „kein neuer medizinischer Sachverhalt durch die neuen Dokumente entstanden.“ Es bestehe „kein Hinweis auf eine Verschlechterung des bisherigen Ge-