Dem Schreiben beigelegt war ein bereits auf den 28. November 2018 datiertes „Wiederwägungsgesuch“ von Dr. H. (IV-act. 16 [siehe auch IV-act. 20, S. 2, 2. Absatz] sowie eine Kopie einer auf den 23. Januar 2019 datierten Anmeldung beim RAV [IV-act. 15]). Dr. H. nahm in seinem ausführlichen Schreiben Bezug auf den negativen Vorbescheid vom September 2018 und führte aus, sein Patient habe gegen diesen Vorbescheid keinen Rekurs erhoben, weil er der Meinung gewesen sei, er könne bald wieder arbeiten. Vom 19. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 sei sein Patient voll arbeitsunfähig gewesen, was auch Dr. K. bestätigt habe.