Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (IV-act. 13) trat die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom Juni 2018 dem Vorbescheid entsprechend definitiv nicht ein mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation sei nicht ersichtlich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit einem auf den 21. Januar 2019 (IV-act. 14) datierten Schreiben, welches als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnet war und am 24. Januar 2019 bei der IV-Stelle einging, er-