Er erachtete den Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 als zu 100% arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Danach sei er als wieder vollständig arbeitsfähig anzusehen (aufgrund einer immer noch erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers könne eine berufliche Eingliederung erst nach der vollständigen Stabilisierung seines psychischen Zustandes ab Januar 2019 erfolgen; zurzeit sei ihm medizinisch gesehen noch keine berufliche Eingliederung zuzumuten).