Der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers, die Versicherung J., reichte der Vorinstanz daraufhin am 24. Oktober 2018 einen von ihr veranlassten psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. K. vom 12. Oktober 2018 ein (IV-act. 11). Dr. K. diagnostizierte in diesem Bericht beim Beschwerdeführer eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Er erachtete den Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 als zu 100% arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten.