C. Mit Schreiben vom 9. September 2015 (IV-act. 5.5) teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer mit, dass weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien und er rentenausschliessend eingegliedert sei. Die Leistungen der Invalidenversicherung wurden in der Folge eingestellt, ohne dass sich der Beschwerdeführer dagegen vernehmen liess. D. Im Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der seit seinem Umzug nach G. neu zuständigen IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) wegen „Erschöpfungsdepression“ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1).