AR GVP 33/2021 Nr. 3806 Invalidenversicherung. Ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt verwerten kann oder nicht, spielt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads eine grosse Rolle. Ändert sich dieser Sachumstand im Zeitverlauf, so stellt dies unabhängig davon, ob sich auch die Diagnose verändert hat, eine entscheidende Veränderung des Sachverhalts mit relevantem Einfluss auf die erwerblichen Verhält- nisse dar. Die IV-Stelle hat auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten, wenn eine solche Sachverhaltsverän- derung glaubhaft gemacht wird. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 07.01.2021, O3V 19 39 Aus den Erwägungen: 2.6 [Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:] a. Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Wiederanmeldung vom 21. Januar 2019 aus- drücklich auf einen Velounfall im Mai 2018 hingewiesen hatte, bei welchem es zu einer Bänderverletzung an der Schulter mit bis damals aktuell persistierenden Belastungseinschränkungen gekommen sei. Auch Dr. H. erwähnte in seinen Berichten an die Vorinstanz mehrmals, dass nicht nur psychische, sondern auch physische Beschwerden vorhanden seien und forderte diesbezügliche Abklärungen beim Hausarzt […]. Wird im Rahmen einer Wiederanmeldung auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, bloss hingewiesen und be- antragt, diese seien von der Verwaltung beizuziehen, so ist, falls die Verwaltung diese Berichte in der Folge nicht selbst anfordert, der versicherten Person zumindest eine angemessene Frist zur Einreichung solcher Be- weismittel anzusetzen, sofern diese grundsätzlich geeignet scheinen, den nötigen Eintretenstatbestand glaub- haft zu machen. Erst wenn trotz angedrohtem Nichteintreten die nötigen Arztberichte nicht vorgelegt würden, könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1). b. Entscheidend ist jedoch im konkreten Fall insbesondere Folgendes: Im Referenzzeitpunkt im September 2015 wechselte der Beschwerdeführer von seinem Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt an eine neue Stelle, ebenfalls im ersten Arbeitsmarkt. Gemäss den damals vorhandenen (früheren) medizinischen Einschät- zungen wurde der Beschwerdeführer, soweit überhaupt konkrete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abgegeben wurden, als zu 80% arbeitsfähig in der freien Wirtschaft bezeichnet. Da der Beschwerdeführer nach seinem Ausbildungsabschluss (wobei das letzte Lehrjahr nicht mehr in geschütztem Rahmen stattfand) direkt eine An- schlusslösung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte, waren im September 2015 seitens der Invalidenversi- cherung keine weiteren Massnahmen angezeigt (und der damalige Fallabschluss durch die IV-Stelle St. Gallen blieb vom Beschwerdeführer entsprechend unangefochten). Gemäss den der Vorinstanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung neu vorliegenden medizinischen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer nach aktuel- ler Einschätzung eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (wobei notabene nicht nur der behandelnde Psychiater, sondern auch Dr. K. und die neuropsychologischen Fachärzte der Klinik L. eine Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt explizit vollständig ausschliessen). Ob eine versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten kann oder nicht, spielt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.2) und damit für den möglichen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung eine grosse Rolle. Ändert sich dieser Sachumstand im Zeitverlauf, so stellt dies daher - grundsätzlich unabhängig Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3806 davon, ob sich gleichzeitig auch die einer gesundheitlichen Störung zugrunde liegenden Diagnosen verändert haben oder nicht - eine entscheidende Veränderung des Sachverhalts mit relevantem Einfluss auf die erwerbli- chen Verhältnisse dar. Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an den Beweis bei der Prüfung, ob auf ein neues Leistungsgesuch einzutreten ist oder nicht, genügt es bereits, wenn eine solche Sachverhaltsände- rung glaubhaft gemacht wird. Für diese Glaubhaftmachung genügen konkrete Anhaltspunkte, die dafür spre- chen, dass sich der im Referenzzeitpunkt beurteilte Sachverhalt entsprechend verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf Leistungen gegenüber der Invali- denversicherung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). Sowohl Dr. H. […] als auch Dr. K. […] attes- tierten dem Beschwerdeführer in ihren aktuellsten Berichten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt seit Dezember 2017. Gemäss Rechtsprechung stellt eine fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 100% seit mehr als vierzehn Monaten ohne weiteres einen Umstand dar, der geeignet ist, den Invaliditäts- grad erheblich zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.3 in fine). c. Zusammengefasst ist mit den der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vor- liegenden Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall entschei- dend verändert hat im Vergleich zum Referenzzeitpunkt, als gemäss den damals vorliegenden medizinischen Einschätzungen nicht nur von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von rund 80% im ersten Arbeitsmarkt aus- zugehen, sondern der Beschwerdeführer auch tatsächlich im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert war. Zudem geht es zum Vornherein nicht an, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, ohne zuvor beim Hausarzt aktu- elle Berichte bezüglich der geltend gemachten Schulterbeschwerden einzuholen. Die Vorinstanz hätte den Be- schwerdeführer zumindest dazu auffordern müssen, die Hausarztberichte selber einzureichen, nachdem auch der RAD ausdrücklich den Beizug von Hausarztberichten für eine abschliessende Beurteilung des Gesund- heitszustands vorschlug […] und hätte einen allfälligen Nichteintretensentscheid allenfalls erst dann erlassen können, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre - wobei ein Nichteintre- tensentscheid im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen allerdings unabhängig vom Beleg der be- klagten Schulterbeschwerden auch deshalb nicht möglich war, weil die erwerblichen Auswirkungen des psychi- schen Gesundheitszustands sehr wohl glaubhaft waren, was für ein Eintreten auf das neue Leistungsgesuch ausreichte. Seite 2/2