Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.