Seite 18 vgl. auch Art. 4 Abs. 2 AT; Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Vorliegend handelt es sich um einen eher durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 100.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 200.20)) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen.