Die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, für dessen Vorliegen die IV-Stelle die Beweislast trägt, ist von der IV-Stelle gemäss den vorliegenden Akten nicht geprüft worden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung hat die IV-Stelle allenfalls Massnahmen einzuleiten und in der Folge gestützt auf das voll beweiskräftige psychiatrische Gutachten den Invaliditätsgrad neu zu berechnen.