Seite 17 2.6 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 22. August 2019 war die Beschwerdeführerin 56 Jahre und einen Monat alt, weshalb vorgängig zur revisionsweisen Herabsetzung der Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen gewesen wäre. Die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung, für dessen Vorliegen die IV-Stelle die Beweislast trägt, ist von der IV-Stelle gemäss den vorliegenden Akten nicht geprüft worden, weshalb die Sache für entsprechende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 und E. 6;