44 ATSG nicht in Frage zu stellen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Dies ist vorliegend aufgrund der vorhergehenden Ausführungen nicht der Fall, da entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E. keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C. zu erwecken vermögen (vgl. hierzu auch BGE 135 V 465 E. 4.5).