Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Gutachten von Dr. med. C. könne höchstens der Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung zukommen, da er im Wesentlichen seit mehreren Jahren nur noch eine Gutachtertätigkeit ausübe, übernimmt sie eine Argumentationslinie in Bezug auf die Beweisregeln, welcher das Bundesgericht eine deutliche Abfuhr erteilt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.3.2 und E. 3; ebenso Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.3). Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. liegen nicht vor.