Eine ausführlichere Auseinandersetzung war zudem ohnehin aufgrund der Akten nicht möglich, wurde die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E. doch im Rahmen eines Verlaufsberichts abgegeben und daher – was den Regelfall darstellt – nicht näher erläutert (IV-act. 1/12). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus der fehlenden Inanspruchnahme eines tagesklinischen und stationären Angebots könne nicht auf eine fehlende Invalidisierung geschlossen werden, geht sie fehl, da der Gutachter nichts dergleichen ausgeführt hat.