33-22ff und IV-act. 7). Der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen insoweit auseinander, als er – zutreffend – feststellte, dass nach der Rentenzusprache der Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit längere Zeit nicht dokumentiert worden sei und ausführte, weshalb er zu seiner Einschätzung gelangte. Eine ausführlichere Auseinandersetzung war zudem ohnehin aufgrund der Akten nicht möglich, wurde die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E. doch im Rahmen eines Verlaufsberichts abgegeben und daher – was den Regelfall darstellt – nicht näher erläutert (IV-act. 1/12).