vgl. zum Komplex „sozialer Kontext“ BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern im Gutachten der Komplex „sozialer Kontext“ nicht hinreichend abgeklärt worden ist, da die Beschwerdeführerin Auskunft im Zusammenhang mit der Frage nach dem Tagesablauf, Freizeitgestaltung, Hobbys etc. erteilte und diese Angaben auch gewürdigt wurden (IV-act. 33-37f; IV-act. 33-50f). Dem Antrag auf eine Haushaltsabklärung ist entgegenzuhalten, dass gemäss Gutachten sich im Haushalt keine Einschränkungen begründen lassen und im Übrigen auch keine solchen beklagt worden seien (IV-act.