Diese seien so in der neuropsychologischen Abklärung nicht feststellbar. Die Schilderung des Alltags deute nicht auf gravierende Einschränkungen bei der Bewältigung des täglichen Lebens, auch im sozialen Kontakt, hin. Diskrepant dazu gehe die Beschwerdeführerin weiterhin davon aus, dass keinerlei Arbeitsfähigkeit bestehe. In dieser Situation müsse medizinisch-theoretisch argumentiert werden, was bedeute, dass bei einer aktuell höchstens mittelgradigen depressiven Episode sich höchstens eine 50%- ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen lasse (IV-act. 33-51f; vgl. zum Komplex „sozialer Kontext“ BGE 141 V 281 E. 4.3.3).