Insofern ist gestützt auf den Gutachter keine eigentliche Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welche im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde (vgl. zum Komplex „Persönlichkeit“ BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der psychiatrische Gutachter wies bei der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nochmals darauf hin, dass bei der aktuellen Untersuchung eine Verdeutlichung bis zur Aggravation bestanden habe, was sich sehr eindeutig in Bezug auf die beklagten kognitiven Einschränkungen zeige. Diese seien so in der neuropsychologischen Abklärung nicht feststellbar.