inwiefern sich die Depression beziehungsweise die festgestellten (objektiven) Befunde sich zumindest noch ressourcenhemmend auswirken könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. C. mit der Frage des Vorliegens von eindeutigen Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte, aber keine Auffälligkeiten feststellte (IV-act. 33- 45f). Insofern ist gestützt auf den Gutachter keine eigentliche Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welche im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen würde (vgl. zum Komplex „Persönlichkeit“ BGE 141 V 281 E. 4.3.2).