Seite 14 Ermüdung und Unkonzentriertheit sich weder in der Verhaltensbeobachtung noch in den Testbefunden gezeigt. Die unauffällige neuropsychologische Testung führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihren kognitiven Funktionen nicht eingeschränkt sei. Und dies heisse, dass – im Rahmen einer seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung – insgesamt allerhöchstens eine mittelgradige depressive Episode bestehe (IV-act. 33-44f; vgl. zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der psychiatrische Gutachter führe nicht klar aus,