Im Übrigen ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. E. 4.2.3). Der Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht umfassend geklärt worden, in welcher Ausprägung die diagnoserelevanten Befunde beständen, kann nicht gefolgt werden, führte der psychiatrische Gutachter doch aus, dass die Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt sei. Gleichzeitig lägen insgesamt aber auch einige Hinweise auf eine sehr starke Verdeutlichung, um nicht zu sagen Aggravation vor.