Der Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C. geht fehl. Dem Vorwurf, es sei keine Fremdanamnese eingeholt worden, ist entgegenzuhalten, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen allesamt vorlagen, berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, welche Fremdauskünfte zu ergänzen gewesen wären. Im Übrigen ist es nicht zwingend notwendig, dass überhaupt fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. E. 4.2.3).