Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Sodann hat Dr. med. C. auch dargetan, inwiefern und inwieweit wegen des von ihm erhobenen Befundes die beruflicherwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 145 V 361 E. 4.3). Er erklärte, dass eine Besserung in der Arbeitsfähigkeit seit der RAD-Abklärung vom 7. August 2012 eingetreten sei.