Weiter wird gerügt, der psychiatrische Gutachter erwähne zwar Inkonsistenzen und Aggravation, beziehe diese aber nicht in seine Diagnose ein (IV-act. 34-4). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. C. in der Herleitung der Diagnose einige Hinweise auf eine sehr starke Verdeutlichung, um nicht zu sagen Aggravation, aufführte, jedoch auch erklärte, dass das Fehlen von neuropsychologischen Einschränkungen – wie vorliegend von lic. phil. D. festgestellt – die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht ausschliesse. Letztere sei im Rahmen einer seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung zu sehen (IV-act.