2.4.5 In der von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. E. vom 15. Juni 2019 hielt er an seiner Einschätzung fest, dass aufgrund der Art und Schwere des psychischen Leidens und der schwachen Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin diese als Sachbearbeiterin oder in jedweder anderen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes durch die dort erwartete Stresstoleranz, die Fähigkeit zu flexiblem Handeln und konstanter Leistung auch in persönlichen, organisatorischen oder zeitlichen Drucksituationen weitgehend überfordert und maximal eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit in einer ihrem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit möglich sei.