Der psychiatrische Gutachter erwähne zwar Inkonsistenzen und Aggravation, beziehe sie aber nicht in seine Diagnose und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit ein. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen, dies spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (IV-act. 34-4).