Dem Gutachten von Dr. med. C. könne höchstens der Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung zukommen, da er im Wesentlichen seit mehreren Jahren nur noch eine Gutachtertätigkeit ausübe. Es beständen aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. E. ausreichende Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C., weshalb auf letztere nicht abgestellt werden könne. Ferner sei die Reduktion der bisherigen Rente ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen nicht zulässig und es sei eine Haushaltsabklärung zur Prüfung der Einschränkung in der Haushaltsführung vorzunehmen (act. 11).