keine schlüssige Beurteilung im Licht aller massgeblichen Indikatoren, weshalb keine beweiskräftigen medizinischen Angaben vorliegen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. Auch habe keine fundierte Auseinandersetzung mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E. stattgefunden (act. 1). Ergänzend liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Einschätzung von Dr. med. E. betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit sei konstant geblieben, er habe mithin eine Chronifizierung der depressiven Symptomatik festgestellt. Dem Gutachten von Dr. med.