2.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, dass kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliege, da der RAD dem Gutachten von Dr. med. C. keinen Beweiswert zuerkenne und es damit sowohl an der Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung als auch an einer Anspruchsänderung fehle. Ungeachtet dessen habe die IV- Stelle, gestützt auf die versicherungsinterne Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F. vom 22. Mai 2019, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege, eine revisionsbegründende Veränderung festgestellt.