Seite 7 Gutachter habe es unterlassen, die Diskrepanzen, die Verdeutlichung bis hin zur Aggravation sowie die psychosozialen Belastungsfaktoren in die Berechnung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Daher sei das Gutachten grundsätzlich verwertbar, jedoch nicht in Bezug auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ergebe sich unter Ausklammerung dieser Aspekte versicherungsmedizinisch kein dauerhafter Gesundheitsschaden (act. 6).