Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Verfügung vom 25. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelrente zugesprochen worden war (IV-act. 1.6; BGE 134 V 131 E. 3).