Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2 mit Hinweis; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).