b) Im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 161 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der zwar eine hohe Menge an Akten produzierte, der aber keine besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft. Unter diesen Umständen wird RA AA.