Da die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen anzuwenden sind, ist die Tabelle T17 des Jahres 2016 heranzuziehen (Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Im Sinne der Auffassung der Vorinstanz ist die Sparte „Bürokräfte und verwandte Berufe“ heranzuziehen, was vom Beschwerdeführer als solches auch nicht bestritten wurde. Ausgehend vom Totalwert von monatlich Fr. 5‘850.-- entspricht dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Invalideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 73‘183.50 (Fr. 5‘850.-- x 12 : 40 x 41.7).