f) Zusammenfassend liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen. Es ist auf dieses vollumfänglich abzustellen. Fraglich bleibt indes, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Zeitpunkt der Begutachtung verhält. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auf neuere, im Dezember 2018 bei der Vorinstanz eingereichte Berichte, welche bei einem Verdacht auf Knieinfekt Knie rechts eine arthroskopische Kniegelenkspülung in der F. ______ Klinik im Mai 2018 ausweisen (IV-act. 239).