Seite 15 gung sind; sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, mit Verweis auf Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592). Abweichend zu den Behauptungen des Versicherten und mangels anderweitiger Feststellungen im Gutachten muss diesbezüglich deshalb gerade von einem bewusstseinsnahen Geschehen ausgegangen werden.