e) Nicht näher einzugehen ist im Übrigen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die gutachterlichen Ausführungen zu Therapieadhärenz und Leidensdruck. Es ist auch diesbezüglich nicht erstellt, dass die fraglichen Schlussfolgerungen der Gutachter rechtsfehlerhaft sind. Nebenbei ist zu beachten, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, dass die beobachteten Diskrepanzen durch eine krankhafte Persönlichkeitsakzentuierung bedingt seien. Laut der Diagnoseliste im Gutachten liegt beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor. Diese zählt zu den sogenannten „Z-Diagnosen“ (vorliegend ICD-10: Z73.0).