Hingegen seien depressive Episoden aus der Dokumentation nachvollziehbar, im zeitlichen Längsschnitt sei ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung nachvollziehbar. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitraum vor der Begutachtung letztmals für den Monat April 2016 ein fachärztlicher Bericht zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten dokumentiert ist (IV-Arztbericht Dr. E. ______, IV-act. 139). Nachdem also zwischen dieser Einschätzung und dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Psychiater (Juni/Juli 2017) mehr als ein Jahr liegt, vermag die damalige Einschätzung des behandelnden Arztes keine Zweifel an der B. ______- Beurteilung zu erwecken.