In Bezug auf die Frage nach einer depressiven Episode schliesslich ist dem Gutachten wie erwähnt zu entnehmen, aufgrund der Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen, der Unvollständigkeit der diagnostischen Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung und der nicht leitliniengerechten Therapie könne keine psychiatrische Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Hingegen seien depressive Episoden aus der Dokumentation nachvollziehbar, im zeitlichen Längsschnitt sei ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung nachvollziehbar.