Schliesslich sei mit Blick auf die Schilderung im Abschnitt Krankheitsentwicklung (Gutachten, S. 88 f.) auch nicht nachvollziehbar, dass keine depressive Episode mehr vorliegen soll. Die betreffenden Befunde würden mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechen. d) Was zunächst die Frage der Konzentrationsfähigkeit betrifft, ist eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Beurteilung nicht erstellt. Soweit den betreffenden gutachterlichen Einschätzungen die eigenen Äusserungen des Versicherten gegenübersehen, ist festzuhalten,