c) Der Beschwerdeführer bemängelt auch das psychiatrische Teilgutachten in verschiedener Hinsicht. Der Gutachter habe geschrieben, der Versicherte habe sich über 90 Minuten während der Untersuchung konzentrieren können. Es sei jedoch eine andere Frage, ob sich die Konzentrationsfähigkeit über einen ganzen Tag hinweg aufrechterhalten lasse. Des Weiteren hätten sich deutliche Einschränkungen im Mini-ICF-APP gezeigt. Die nämlichen Resultate seien in der Gesamtbeurteilung unzureichend berücksichtigt worden. Schliesslich sei mit Blick auf die Schilderung im Abschnitt Krankheitsentwicklung (Gutachten, S. 88 f.) auch nicht nachvollziehbar, dass keine depressive Episode mehr vorliegen soll.