Zusammenfassend erscheint deshalb nachvollziehbar, dass das B. ______-Gutachten für eine rein sitzende Tätigkeit abschliessend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. In diesem Sinne ist aus IV-rechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Verlaufsbegutachtung letztlich absah.