Mit seiner Beurteilung drückte der Neurologe mithin aus, dass er aufgrund der vorgeschlagenen Therapie Auswirkungen auf die Beschwerdesituation beim Gehen und Stehen erwartete, mit entsprechenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Hingegen erachtete er die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit ohnehin gegeben bzw. vom weiteren Behandlungsverlauf nicht betroffen. Zusammenfassend erscheint deshalb nachvollziehbar, dass das B. ______-Gutachten für eine rein sitzende Tätigkeit abschliessend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging.