Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die medizinische Arbeitsfähigkeit nur theoretisch zu bestimmen ist, erscheint die betreffende gutachterliche Einschätzung, wonach dem Versicherten eine sitzende Tätigkeit zumutbar ist, als genügend bestimmt. Sodann ist es zwar richtig, dass sich der neurologische Teilgutachter dahingehend geäussert hat, die Arbeitsfähigkeit sei noch nicht abschliessend beurteilbar. Es stand dies jedoch im Zusammenhang mit den anscheinend progredienten Beschwerden am Oberschenkel.