Seite 13 b) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Neurologe habe zu wenig präzisiert, wie ein konkretes Belastungsprofil für die attestierte noch zumutbare sitzende Tätigkeit aussehen soll. Ohnehin habe der Gutachter auch ausgeführt, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand vorliege, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht zu folgen.