Soweit der Beschwerdeführer sodann anscheinend rügt, dass die bisherige Tätigkeit im Personenschutz laut Gutachten noch zumutbar sein soll, ist dies offenkundig falsch. Letztlich wird im Gesamtgutachten die Beurteilung des Neurologen übernommen, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Security-Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 119).