Dem neuropsychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge ungenügender Mitarbeit des Exploranden nicht möglich sei (S. 85). Der psychiatrische Gutachter schliesslich hielt dafür, mit Blick auf das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit IV-relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 117). Soweit der Beschwerdeführer sodann anscheinend rügt, dass die bisherige Tätigkeit im Personenschutz laut Gutachten noch zumutbar sein soll, ist dies offenkundig falsch.