Der neurologische Gutachter differenzierte in seinem Teilgutachten dahingehend, bezüglich der (neurologisch nicht erklärbaren) Rückenschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Schmerzen am rechten Oberschenkel lasse sich die Arbeitsfähigkeit angesichts der Progredienz der Beschwerden noch nicht abschliessend beurteilen. Die Schmerzen würden indes überwiegend beim Stehen und Gehen auftreten und eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die langes Stehen und Gehen vermeide, sei vollumfänglich möglich (S. 76 f.).